(1) Der Betreiber hat nach der Inbetriebnahme regelmäßig alle fünf Jahre von
1. einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder
2. einer akkreditierten Inspektionsstelle Typ A
eine Überprüfung des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebs durchführen zu lassen. Für bestehende Anlagen ist die erste Überprüfung gemäß Satz 1 nach Inkrafttreten dieser Verordnung bis zu den nachstehenden Daten fällig:
für Anlagen, | erste Überprüfung bis zum |
19. August 2011 | 19. August 2019 |
19. August 2013 | 19. August 2020 |
19. August 2015 | 19. August 2021 |
19. August 2017 | 19. August 2022 |
Empfehlung: Erfüllung Sie Ihre Aufgaben und schaffen Sie damit eine ausreichende Betriebssicherheit und Rechtssicherheit. Letztendlich reduzieren SIe das hygienische Risiko und Sie vermeiden durch einen anforderungskonformen Betrieb und eine fristgerechte Anlagenüberprüfung eventuelle Bußgelder der zuständigen Behörde.
Für Wiederholungsprüfungen wurde im aktuellen LAI Auslegungsfragenkatalog klar gestellt, dass zeitliche Frist-Überschreitungen bei der Erstprüfung keine Verzögerungswirkung für die darauffolgende Prüfung haben. Demnach sind im Falle von verzögerten Erstprüfungen ggf. deutlich weniger als 5 Jahre bis zur nächsten Überprüfung einzuhalten.
Führen Sie die 2. Überprüfung demnach besser etwas früher durch, weil durch diese Klarstellung sind ein Großteil der Anlagen erneut zu gleichen Zeitpunkt (bis 19.08.2024) zu überprüfen, was trotz gestiegener Anzahl an Sachverständigen kaum fristgerecht zu bewältigen sein wird.
Das IFS hat eine überarbeitete Liste zur Durchführung der Überprüfung erarbeitet und für das Fachgebiet 7525 veröffentlicht. Bei der Überprüfung einer Anlage werden alle Anforderungen der 42. BImSchV überprüft und dokumentiert, ob diese umgesetzt sind oder ob Abweichungen bestehen. In Summe werden über 100 Einzelpunkte überprüft und bewertet und in dem Gutachten dann sowohl dem Betreiber, als auch der Behörde zeitgleich zur Verfügung gestellt. Dafür steht über das KaVKA - Portal eine Einladungsfunktion zur Verfügung.
Ein gute Vorbereitung erleichtert die Durchführung der Überprüfung. Dazu kann eine neue Prüfliste vom IFS (Instutut für Sachverständigenwesen, Köln; www.ifsforum.de; 2023 überarbeitete Prüfliste veröffentlicht) genutzt werden.
Im Zuge der regelmäßigen Überarbeitung von Bußgeldkatalogen wurde in NRW im April 2022 der Bereich der 42. BImSchV beim Immissionsschutz berücksichtigt und es wurden Bußgelder zu verschiedenen Ordnungswidrigkeiten definiert.
Der bisher oft noch sehr kulante Umgang von Behörden bei Abweichungen zur 42. BImSchV dürfte damit der Vergangenheit angehören und es sind zukünftig auch höhere Bußgelder bei Feststellungen von Abweichungen zu erwarten. So wird zum Beispiel das Nichtvorhandensein einer Gefährdungsbeurteilung mit einem Bußgeld zwischen 500 und 5.000 Euro geahndet und das nicht oder nicht rechtzeitige Durchführenlassen einer § 14 Überprüfung kann mit 150 - 3.000 Euro geahndet werden.
Werden im Zuge einer Sachverständigenüberprüfung Abweichungen festgestellt, so sind diese vom Sachverständigen in seinem Gutachten zu dokumentieren. Diese Abweichungen werden der Behörde durch die erforderliche Zurverfügungstellung des Prüfberichtes bekannt und durch diesen Erkenntnisgewinn kann die Behörde bei Abweichungen ggf. auch ein Bußgeldverfahren eröffnen; ob eine Behörde dies umsetzt, liegt im Ermessungsspielraum der Behörde.
Der Link zum vollständigen Katalog ist rechts zu finden.
Die Kosten einer Sachverständigenüberprüfung nach § 14 der 42. BImSchV werden von mir nach Aufwand abgerechnet. Wenn ausreichend viele Details zum Umfang der Arbeiten im Vorfeld geklärt sind, kann auch ein Pauschalpreis vereinbart werden.
In einen Pauschalpreis fließt die Art und Ausführung der zu prüfenden Anlage ein, die Entfernung zur Anlage im Hinblick auf Reisekosten, die zur Verfügung stehenden Unterlagen (Hygiene-Gefährdungsbeurteilung, Anlagendokumentation, Instandhaltungsplan, Maßnahmenplan, Betriebstagebuch...) und auch der gewünschte Überprüfungszeitraum.
Die bisherige Preisspanne durchgeführter Überprüfungen lag je nach Umfang und Aufwand (Entfernung und Arbeitszeit) zwischen 1.200 Euro und 3.000 Euro für eine Einzelanlage bei der Überprüfung. - Bei mehreren Anlagen, die zeitgleich überprüft werden, wird es dann pro Anlage günstiger, daher ist es zielführend Anlagen vom Prüfintervall her zusammen zu fassen.
Eine telefonische Erstberatung und eine Angebotserstellung ist nach Zusendung der Kontaktdaten und Objektbenennung kostenfrei und unverbindlich.
Ifs Püfliste mit detaillierten Informationen zu den einzelnen Überprüfungspunkten einer § 14 Überprüfung nach 42.BImSchV. Diese Liste ist auch auf der Homepage vom ifs verfügbar.
Auszug aus dem Bußgeldkatalog aus NRW:
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