(1) Der Betreiber hat nach der Inbetriebnahme regelmäßig alle fünf Jahre von
1. einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder
2. einer akkreditierten Inspektionsstelle Typ A
eine Überprüfung des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebs durchführen zu lassen.
Für Bestandsanlagen wurde nach dem Inkrafttreten der Verordnung ein zeitlicher Stufenplan für die erste Überprüfung umgesetzt.
Empfehlung an Betreiber:
Eine gute Vorbereitung erleichtert die Durchführung der Überprüfung. Dafür hilft die Prüfliste vom IFS (Instutut für Sachverständigenwesen, Köln; www.ifsforum.de; 2023 überarbeitete Prüfliste veröffentlicht) als Checkliste vorab, diese Inhalte werden überprüft.
Bei der Überprüfung einer Anlage werden alle Anforderungen der 42. BImSchV überprüft und dokumentiert, ob diese umgesetzt sind oder ob Abweichungen bestehen. In Summe werden über 100 Einzelpunkte überprüft und bewertet und in dem Gutachten dann sowohl dem Betreiber, als auch der Behörde zeitgleich zur Verfügung gestellt. Dafür steht über das KaVKA - Portal eine Einladungsfunktion zur Verfügung.
Erfüllung Sie Ihre Anforderungen und schaffen Sie eine ausreichende Betriebs- und Rechtssicherheit. Letztendlich reduzieren SIe das hygienische Risiko und Sie vermeiden durch einen anforderungskonformen Betrieb und fristgerechte Anlagenüberprüfungen eventuelle Bußgelder der zuständigen Behörde.
Im Zuge der regelmäßigen Überarbeitung von Bußgeldkatalogen wurde in NRW im April 2022 der Bereich der 42. BImSchV beim Immissionsschutz berücksichtigt und es wurden Bußgelder zu verschiedenen Ordnungswidrigkeiten definiert.
Der bisher oft noch sehr kulante Umgang von Behörden bei Abweichungen zur 42. BImSchV dürfte damit der Vergangenheit angehören und es sind zukünftig auch höhere Bußgelder bei Feststellungen von Abweichungen zu erwarten. So wird zum Beispiel das Nichtvorhandensein einer Gefährdungsbeurteilung mit einem Bußgeld zwischen 500 und 5.000 Euro geahndet und das nicht oder nicht rechtzeitige Durchführenlassen einer § 14 Überprüfung kann mit 150 - 3.000 Euro geahndet werden.
Werden im Zuge einer Sachverständigenüberprüfung Abweichungen festgestellt, so sind diese vom Sachverständigen in seinem Gutachten zu dokumentieren. Diese Abweichungen werden der Behörde durch die erforderliche Zurverfügungstellung des Prüfberichtes bekannt und durch diesen Erkenntnisgewinn kann die Behörde bei Abweichungen ggf. auch ein Bußgeldverfahren eröffnen; ob eine Behörde dies umsetzt, liegt im Ermessungsspielraum der Behörde.
Der Link zum vollständigen Katalog ist rechts zu finden.
Die Kosten einer Sachverständigenüberprüfung nach § 14 der 42. BImSchV werden von mir nach Aufwand abgerechnet. Dabei kommt es auf die Art und Ausführung der zu prüfenden Anlage an, die Entfernung zur Anlage im Hinblick auf Reisezeit, die zur Verfügung stehenden Unterlagen (Hygiene-Gefährdungsbeurteilung, Anlagendokumentation, Instandhaltungsplan, Maßnahmenplan, Betriebstagebuch...) und auch der gewünschte Überprüfungszeitraum.
Bei mehreren Anlagen, die zeitgleich überprüft werden, wird es pro Anlage günstiger, daher ist es zielführend Anlagen vom Prüfintervall her zusammen zu fassen.
Eine telefonische Erstberatung und eine Angebotserstellung ist nach Zusendung der Kontaktdaten und Objektbenennung kostenfrei und unverbindlich.
Ifs Püfliste mit detaillierten Informationen zu den einzelnen Überprüfungspunkten einer § 14 Überprüfung nach 42.BImSchV. Diese Liste ist auch auf der Homepage vom ifs verfügbar.
Auszug aus dem Bußgeldkatalog aus NRW:
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